Rechtsprechung
BVerwG, 06.01.1988 - 6 PB 19.87 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Beteiligungsproblem eines Betriebsrats bei Aufspaltung der Arbeitgeberfunktion auf zwei Dienststellen - Bildung eines Gesamtpersonalbetriebsrats bei Vorliegen mehrerer Dienststellen - Abgrenzung zwischen einer selbstständigen und unselbstständigen Teileinheit einer ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 20.05.1987 - 17 B 23/86
- BVerwG, 06.01.1988 - 6 PB 19.87
- BVerwG, 27.01.1988 - 6 PB 19.87
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 10.03.1982 - 6 P 36.80
Betriebskrankenkasse einer Bundesverwaltung - Bildung von Personalvertretungen - …
Auszug aus BVerwG, 06.01.1988 - 6 PB 19.87
Die Verpflichtung, gleichwohl eine solche Vertretung zu bilden, um eine Beteiligungslücke zu schließen, lasse sich auch nicht aus dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 1982 - BVerwG 6 P 36.80 - (PersV 1983, 65) herleiten.Diese rechtlichen Erwägungen divergieren entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht von den den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 1982 - BVerwG 6 P 36.80 - (…a.a.O.) tragenden Rechtssätzen.
Soweit das Beschwerdegericht seine Schlußfolgerungen an die Tatsache angeknüpft hat, daß die Bezirksstelle E. der Betriebskrankenkasse weder eine im personalvertretungsrechtlichen Sinne selbständige Dienststelle der Betriebskrankenkasse ist noch als Teil der Verwaltung der Betriebskrankenkasse gemäß § 6 Abs. 3 BPersVG personalvertretungsrechtlich verselbständigt wurde, und gemeint hat, deswegen fehle es im Verhältnis der Bezirksstelle E. zur W. an den tatsächlichen Voraussetzungen für die Bildung eines Gesamtpersonalrats, hat es auf der Grundlage eines anderen Sachverhalts entschieden als dem, der dem Verfahren BVerwG 6 P 36.80 zugrundelag.
- BVerwG, 16.11.1987 - 6 P 5.86
Zuweisung einer Dienstwohnung - Werkdienstwohnung - Mitbestimmung des …
Auszug aus BVerwG, 06.01.1988 - 6 PB 19.87
Die Verpflichtung, gleichwohl eine solche Vertretung zu bilden, um eine Beteiligungslücke zu schließen, lasse sich auch nicht aus dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 1982 - BVerwG 6 P 36.80 - (PersV 1983, 65) herleiten.
- BVerwG, 19.04.1988 - 6 PB 1.88
Rechtsmittel
Wie der Senat schon in seinem dem Beschwerdeführer bekanntenBeschluß vom 6. Januar 1988 - BVerwG 6 PB 19.87 - dargelegt hat, handelt es sich bei der von der Beschwerde angezogenen Bemerkung im Beschluß vom 10. März 1982 nicht um einen tragenden Rechtssatz, sondern um einen erläuternden Hinweis, der nicht die Rechtmäßigkeit der gefundenen Lösung begründen, sondern deren Zweckmäßigkeit veranschaulichen soll.